"Servus Brauchtum" - Die Maibaumposse von Bruckberg

Veröffentlicht am 26.05.2014 in Landespolitik

Leerer Maibaumständer in Attenhausen


In einigen Ortsteilen Bruckbergs wurde dieses Jahr kein Maibaum aufgestellt, da sich der Bürgermeister weigerte, diesbezüglich eine Anweisung an die Vereinsvorstände zu erteilen.

 


Durch die Anweisung wären, im Falle eines Unfalls, die Beteiligten erheblich besser geschützt (über den Kommunalen Unfallversicherungsverband Bayern). In der Vergangenheit wurde bereits ein Unfall über diesen Versicherungsträger abgewickelt, künftig soll dies jedoch für die anderen Vereine nicht mehr möglich sein.

Die Landshuter Landtagsabgeordnete, Ruth Müller, hat in dieser Sache bereits interveniert und eine Stellungnahme vom Innenministerium erhalten.

In einer Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller vom 28.01.2014 mit dem Titel „Traditionen in Bayern sichern - das Aufstellen von Maibäumen ist Teil der bayerischen Kultur!“ teilte das Innenministerium zur Haftungsfrage mit:

Wie für alle gefahrträchtigen Einrichtungen gilt auch für Maibäume eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers oder Verantwortlichen. Dazu zählen sowohl Sicherungsmaßnahmen beim Transport und Aufstellen des Maibaums als auch eine wirksame Kontrolle der Standsicherheit.

Für Personen, die im Auftrag der Gemeinde Maibäume aufstellen, besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz der kommunalen Haftpflichtversicherung nur greift, wenn natürliche Personen, nicht aber Vereine als solche beauftragt- werden. - Das Direktionsrecht muss bei der Gemeinde verbleiben.

Sofern der Maibaum durch einen Verein oder durch sonstige Privatpersonen aufgestellt wird, muss hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Vereinshaftpflichtversicherung oder sonstige private Haftpflichtversicherung).

Wird das Aufstellen des Maibaums im Wesentlichen von der Gemeinde ausgerichtet und organisiert, besteht für den einzelnen Beteiligten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für die Abwicklung von Schadensfällen ist hier die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig. Wirken Vereinsmitglieder mit, unterfallen deren Tätigkeiten dann der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Verein den Maibaum im Auftrag der Gemeinde aufstellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII).         

Damit es nicht zu Schäden kommt, sind beim Transport und beim Aufstellen des Maibaums alle erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Darüber hinaus bestehen nach Aufstellen des Maibaums entsprechende Kontroll- und Prüfungspflichten. Deren Umfang und Häufigkeit sind in der Rechtsprechung bereits hinreichend konkretisiert und zudem bei Bedarf von den Haftpflichtversicherungsunternehmen zu erfahren.

Die Haftungsfragen hinsichtlich der Tradition des Maibaumaufstellens sind geklärt. Es stehen ausreichende Regelungen zur Absicherung der Beteiligten zur Verfügung."

 

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